Sichere Geschäfte im Ausland: Forderungen beitreiben

Was tun, wenn der ausländische Schuldner nicht zahlt? Frühzeitige Einschaltung von Experten erweist sich als ratsam.

Professionelles Auslandsinkasso für den Einzug notleidender Forderungen

Doch was ist zu tun, wenn die Verträge bereits abgeschlossen und die Waren ordnungsgemäß geliefert wurden, Sie aber noch immer auf den versprochenen Zahlungseingang warten?

Mahnungen werden durch unbekannte Rechtsvorschriften und mangelhafte Kenntnisse der Landessprache erschwert oder in der Praxis schlicht nicht ernst genommen. Ist dies der Fall sollten Sie ihre Forderungen an ein internationales Inkasso-Unternehmen wie Creditreform International übertragen. Wir arbeiten im Auslandsinkasso mit einem weltweiten Netz von Creditreform-Gesellschaften, Partnerunternehmen und Rechtsanwälten zusammen, die auf den Forderungseinzug im jeweiligen Land spezialisiert sind. Nur durch diese Nähe zum Schuldner sind die Hindernisse überwindbar, die sich aus unterschiedlichen Sprachen, der räumlichen Entfernung und fremden Rechtssystemen ergeben.

Grundsätzlich gilt: Ob sich bei der gerichtlichen Durchsetzung von Zahlungsansprüchen Probleme ergeben, hängt immer auch von der Bürokratie und dem Maß an Rechtssicherheit im jeweiligen Schuldnerland ab. Selbst in benachbarten Staaten ergeben sich bei den Rechtsvorschriften zum Teil erhebliche Unterschiede.

  • Erfolgsaussichten werden vor allem durch die folgenden drei Faktoren beeinflusst
    1. Identifikation: Ist der Schuldner eindeutig mit aktueller Anschrift und registriertem Sitz identifiziert? D.h. ist gewährleistet, dass es sich nicht um eine Offshore- oder Briefkastenfirma handelt?
    2. Nachweis des Anspruchs: Wurde der Vertrag entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen? Verfügen Sie über eine rechtsgültig unterschriebene Empfangsbestätigung der von Ihnen gelieferten Waren?
    3. Zahlungsfähigkeit: Ist Ihr Schuldner zahlungsfähig? Neben dem Liquiditäts- und Betrugsrisiko kann es selbst bei zahlungswilligen Schuldnern zu Verzögerungen aufgrund des nationalen Devisenrechts kommen, wie es zum Beispiel in Russland und den östlichen Transformationsländern z.T. noch der Fall ist.
  • Forderungen außergerichtlich betreiben

    Vorzugsweise sollte im Ausland immer versucht werden, offenstehende Forderungen außergerichtlich einzutreiben. Führt dies bei Ihrem Schuldner nicht zum Erfolg, sollte der Rechtsweg nur eingeschlagen werden, wenn der Schuldner eindeutig identifiziert und zahlungsfähig und die Forderung beweisbar ist. Dies lässt sich leicht anhand einer Wirtschaftsauskunft und den zugrunde liegenden Vertragsunterlagen klären. Denn analog zu den unterschiedlichen Rechtssystemen besteht in vielen Ländern auch ein völlig anderes Gerichtssystem als in Deutschland. Es muss beachtet werden, ob die nationalen Fristen in Bezug auf Klageeinreichung und Verjährung eingehalten werden können.

  • Gerichtliche Forderungseintreibung

    Ein weiterer kritischer Punkt sind die anfallenden Kosten bei einer gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland. Die Anwaltsgebühren sind oft anders geregelt als im Inland: Meist gibt es keine offiziellen Gebührensätze, nach denen abgerechnet wird, sondern die Honorare sind nach Stundensätzen frei vereinbar und müssen auch bei einem Sieg vor Gericht teilweise selbst getragen werden. Außerdem müssen Sie mit zusätzlichen Gerichts-, Übersetzungs- und Inkasso-Kosten rechnen, die selbst in Westeuropa nur eingeschränkt geltend gemacht werden können. Deshalb sollte vor der Einleitung der rechtlichen Schritte ganz genau abgewogen werden, welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hat und mit welchen Kosten im Gegenzug zu rechnen ist.

    Zumindest in der EU gilt der Grundsatz, dass ein vollstreckbares Urteil eines deutschen Gerichts in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt wird. Ein ausländisches Gericht prüft das Urteil dabei im Wesentlichen nur formal. Ein solches vereinfachtes Anerkennungsverfahren gibt es allerdings nur in Ländern, mit denen ein entsprechendes Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen existiert. Gibt es solche Abkommen nicht, kann nur entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Landes vollstreckt werden.

  • Klärung des Kaufrechts

    Losgelöst von der jeweiligen Bonitätsbeurteilung potentieller Kunden sollte mit dem ausländischen Partner vor Vertragsabschluss geklärt werden, welches Kaufrecht auf den Vertrag anwendbar sein soll. Das kann zum einen das UN-Kaufrecht, dessen Abkommen knapp 60 Staaten - darunter China, Frankreich, die USA, die skandinavischen Staaten und Russland - unterzeichnet haben, oder das Kaufrecht eines bestimmten Landes sein. Durch einen zusammen mit dem Kaufrecht abzuschließenden sog. Verweisungsvertrag wird das anwendbare Recht und z.B. der Gerichtsstand ausdrücklich vereinbart, z.B. deutsches Recht. In nahezu allen Ländern der Welt sehen die Rechtsvorschriften die Möglichkeit vor, dass Vertragspartner einvernehmlich einen solchen Vertrag schließen.